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24.02.22 –
Antrag
Hinsichtlich der Gewässerschauen für Gewässer III. Ordnung besteht eine Verordnung für
das Gebiet des Landkreises Helmstedt vom 25.08.1987.
Die Verwaltung möge prüfen, welche Inhalte aus dem deutschen Wasserhaushaltsgesetz
von 2010 in die bestehende Verordnung einzufügen wäre n und dahingehend anzupassen,
einen „aktuellen“ Stand mit entsprechenden Anforderungen zu Prüfungszwecken für die
Schau k ommissionen zu gewährleisten.
Des Weiteren sind Verweise auf entsprechende Gesetzesgrundlagen einzufügen.
Begründung
Die Flächenbewirtschaftung an Gewässern, verbunden mit Vorgaben zur Nutzung, zur
Düngung oder zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird in verschiedenen Gesetzen
und Verordnungen geregelt.
Mit Novellierung der Bundes Düngeverordnung, des Bundes Wasserhaushaltsgesetzes
und des Niedersächsischen Wassergesetzes erfolgte eine Konkretisierung und
Erweiterung der bestehenden Auflagen an Gewässern.
Vgl. Beispiel unten.
Wasser und Gewässer erlangen eine immer größer werdende Bedeutung hinsichtlich
Bodenbeschaffenheit, Grundwasser, Gesundheit und Klima. Auch kleine und kleinste
Gewässer benötigen Schutz und verdienen, in den Fokus gerückt zu werden.
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut sind zu schützen.
Beispiel
§ 58 NWG
Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
(1)
1 Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit.
2 An Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind
und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind,
besteht kein Gewässerrandstreifen. 3 Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1
Nr. 2.1 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV). 4 Das
Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche
Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zum Schutz agrarstruktureller
Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an
Gewässern zweiter Ordnung abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und an Gewässern
dritter Ordnung abweichend von Satz 1 eine geringere, aber mindestens eine Breit e von
einem Meter hat. 5 Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der
durch die Gewässerrandstreifenregelung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und nach Absatz
1 Satz 1 betroffenen landwirtschaftlichen Fläche drei Prozent oder mehr der
landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt. 6 Die Verordnung
kann bei der Festlegung der Breite der Gewässerrandstreifen nach Art der jeweils
angebauten Kulturen differenzieren sowie vorsehen, dass Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte auf Flächen im Gewässerrandstreifen eine geschlossene,
ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen haben. 7 Satz 4 gilt
nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV. 8 In Naturschutzgebieten und nach
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158
S. 193), in der jeweils gelt enden Fassung benannten Gebieten darf die Verordnung eine
geringere Breite der Gewässerrandstreifen nur auf Futterbauflächen festlegen.
9 Ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG sind im Gewässerrandstreifen der Einsatz
und die Lagerung von Dünge und Pflanzenschutzmitteln verboten; § 38 Abs. 5 WHG
findet entsprechende Anwendung. 10 Das Verbot nach Satz 9 gilt nicht, soweit die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer Verordnung nach § 36 Abs. 6 des
Pflanzenschutzgesetzes zulässig ist. 11 Satz 9 findet an Gewässern erster Ordnung ab
dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung ab dem 1. Juli
2022 Anwendung. 12 § 38 Abs. 3Satz 2 Nrn. 1 und 2 WHG findet keine Anwendung.
(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1
WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen
mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen
Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der
Gewässerrandstreifen regeln und die Errichtung baulicher Anlagen auf
Gewässerrandstreifen untersagen.
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